Landkreis Friesland
Der Landrat
14 – Planung und Bauordnung

 

Agenda 21 Landkreis Friesland
Meike Gerriets

Fachbereich 12
Im Hause
 

 20.01.2004

Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Friesland
Hier: Beteiligungsverfahrens gemäß Nds. Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) i. d. derzeit gültigen Fassung

Als Träger der Regionalplanung stellt der Landkreis Friesland das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für das Kreisgebiet auf. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der derzeit gültigen Fassung wurde im August 2003 das Beteiligungsverfahren eingeleitet.

Beigefügt übersende ich Ihnen die vorläufige Abwägung der von Ihnen in schriftlicher oder zeichnerischer Form geäußerten Anregungen und Bedenken zu der Entwurfsfassung des RROP für den Landkreis Friesland.

Im Anschluss an die nun vorliegende vorläufige Abwägung aller Bedenken und Anregungen lade ich ein zum Erörterungstermin gem. § 8 Abs. 2 NROG am

28. Januar 2004 im Sitzungssaal des Landkreises Friesland,
Lindenallee 1, 26441 Jever
um 18:00 Uhr.

Sollten Sie an dem Erörterungstermin nicht teilnehmen können bzw. sollte durch das Ergebnis der vorläufigen Abwägung Ihrer Einwendungen eine Teilnahme Ihrerseits nicht mehr notwendig sein, so bitte ich um kurze Mitteilung.

Zum weiteren Verfahren weise ich darauf hin, dass Ihnen im Anschluss an das Beteiligungsverfahren das Ergebnis der Abwägung mit allen eingegangenen Stellungnahmen zugeleitet wird.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens und der Erörterung wird die vorliegende Entwurfsfassung überarbeitet und nach § 8 Abs. 3 NROG dem Kreistag zum Beschluss sowie der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.

Das RROP tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung für die Dauer von zehn Jahren in Kraft. Die Bindungswirkung richtet sich nach §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG).

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Dr. Dehrendorf

 

Anlage: vorläufiges Ergebnis der Abwägung

109. Lokale Agenda 21 24.11.2003

 
  1. Wir stellen fest, dass die Ziele des RROP zu weiten Teilen hinter denen des LROP zurückbleiben. So ist in der Gegenüberstellung der Ziele LROP und RROP oft erkennbar, dass für das RROP eine allgemeinere - und damit nichtssagendere - Formulierung gebraucht wird; aus der angebotenen Spannweite des LROP werden die konservativen Elemente übernommen. Es fehlen innovative, zukunftsfähige Ansätze.

     

    Beispiele:

     

    Kap. 3.0 (01) und (02): unterschiedlicher Differenzierungsgrad (das LROP äußert sich an dieser Stelle wesentlich differenzierter)

    Kap. 3.10.0 (04): fehlender Hinweis (Idee) auf mögliche Schienenanbindung zur Deponie Wiefels

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zum besseren Verständnis der (möglichen) Regelungsinhalte und Bindungswirkung des Regionalen Raumordnungsprogramms sei zunächst folgendes dargelegt:

 

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Zielformulierungen des LROP nicht durch das RROP außer Kraft gesetzt werden.

 

Soweit es aus Sicht der regionalen Planungen erforderlich ist, sind die Ziele des LROP zu konkretisieren.

Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Regionalplanung in zahlreichen Fällen, Festelegungen übernehmen muss, dies sich unmittelbar aus Planungsgrundlagen ergeben, die ihre Rechtswirkung auch ohne Festlegung in einem RROP entfalten würden. [...] Solche Planungsgrundlagen können z.B. Naturschutzgebiete, Nationalparks, Rohstoffsicherungskarten, Grünlandschutzprogramme, Heilbäder oder Erholungsorte sein. (vgl. Dehrendorf 2003).

Gleichermaßen können durch das RROP nicht Fachgesetze wie z.B. das BauGB, das NNatG oder BImSchG überwunden werden.

2 Wir gehen davon aus, dass ein RROP als unterste Planungsstufe vor der kommunalen Bauleitplanung einen erheblich größeren Grad an Konkretisierung aufweisen muss als das LROP und der bisherige Entwurf der RROP.

    Beispiele:

     

    Kap. 3.0 (02): unterschiedlicher Differenzierungsgrad (das LROP äußert an dieser Stelle wesentlich konkreter)

    Kap. 3.8 fehlende Korrespondenz der Absätze LROP (02) und RROP (02)

    Bzgl. der Konkretisierung der Ziele des LROP vgl. Pkt. 1 und 21 der Stellungnahme.

     

     

    3 Das RROP spiegelt nicht den notwendigen engagierten Anspruch wieder, der an Zukunftsplanung zu setzen ist - insbesondere nicht unter dem Anspruch der Teilnahme und der Berücksichtigung der Ziele der Agenda 21 sowie weiterer Erfordernisse, die sich aus der Beeinträchtigung des Lebensraumes (Umwelt, Klima, Artenvielfalt...) ergeben.



    Beispiel:

     

    Kap. 3.5 (06) siehe Alternativentwurf

    Das RROP stellt keine Kreisentwicklungsplan dar, sondern muss als planungsrechtlicher Rahmen insbesondere für die Bauleitplanung verstanden werden. Auf Grund des eindeutig festgelegten Regelungskatalogs und der fehlenden Bindungswirkung gegenüber Dritten kann hier nur eine begrenzte Regelungstiefe erzielt werden. Der Regionalplanung sind die dargestellten Probleme und beteiligt sich gleichermaßen an der Diskussion um einen „schlanken Regionalplan. Voraussetzung ist hier jedoch eine grundlegende Überarbeitung des Landesraumordnungsprogramms. Das LROP stellt die Grundlage für die Festlegung der regionalen Erfordernisse der Raumordnung dar.

     

    Des weiteren sieht die untere Landesplanungsbehörde in der Nutzung von eher pragmatischen, informellen Instrumenten wie Zukunftswerkstatt. Im Rahmen dieser Verfahren lässt sich die auch durch die untere Landesplanungsbehörde angestrebte Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung sehr viele effizienter ausgestalten als in im behördenverbindliche Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans.

    4 Die Ausführungen des RROP verharren in stereotypen Verwaltungsformulierungen wie „bereitzustellen", „zu sichern", „weiterzuentwickeln". Ein qualitativer Maßstab ist nicht erkennbar. Allgemein ist zu bemerken, dass die im RROP gewählten Formulierungen eine gewisse Beliebigkeit bei einer späteren Umsetzung erlauben. So erfüllt das RROP in manchen Bereichen eher die Bedingungen einer Empfehlung denn einer Richtlinie. Bei einigen grundlegenden Planungs- und angestrebten Entwicklungsvorgaben ist der Formulierung „ist zu" gegenüber den verwandten „sollte" und „ist anzustreben" der Vorzug zu geben. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und die regionalplanerischen Festlegungen nochmals auf ihren Ziel- bzw. Grundsatzcharakter hin überprüft 8vgl. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen.)
    5 Eine Zielhierarchie ist insgesamt nicht eindeutig erkennbar. Das RROP gibt unzureichend Auskunft darüber, wie im Falle von Zielkonflikten verfahren werden soll.

    Beispiel:

     

    Kap. 1.9 (03): Im RROP fehlen Hinweise zur konkreten Umsetzung der im LROP geforderten „sachgerechten Gesamtabwägung": Mit welchem Verfahren werden Zielkonflikte gelöst?

    Der Landkreis Friesland als untere Landesplanungsbehörde hat ein sehr umfangreiches, transparentes, durch geographische Systeme (GIS) gestütztes Verfahren für die regionalplanerische Erstellung und Abwägung der Nutzungsansprüche entwickelt (vgl. Dehrendorf 2003). Hierbei werden die umfangreichen Fachgrundlagen digital erfasst und nach den entsprechenden Wertigkeiten miteinander verschnitten. Die Summe und Art der Überlagerungen ergibt dann die notwendige Darstellung im RROP. Dabei ist zu jedem Planungsstand nachzuvollziehen, welche fachplanerischen Zielsetzungen den RROP-Darstellungen zu Grunde liegen. Hier werden auch Regeln für die Entflechtung von Nutzungskonkurrenzen festgelegt. Für die entscheidende Politik, die Fachbehörden und die Öffentlichkeit entsteht somit ein transparenter Planungsprozess.
    6
    1. Die Ausführungen bleiben betont zuständigkeitsneutral. Offen bleibt vielfach: Wer soll fördern? Wer soll bereitstellen? Wer soll reduzieren? Wer achtet auf die Umsetzung? Die Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten an bestimmte Personengruppen und Institutionen ist aus Sicht der Agenda 21 für eine verbindliche Umsetzung notwendig.

      Beispiel:

      Kap. 3.3 (08): „Möglichkeiten zu Vergrößerung des Waldanteils sind vorrangig zu nutzen." Wer ist zuständig? An wen richtet sich dieser Passus?

    Das RROP für den Landkreis formuliert ca. 400 textliche Ziele und Grundsätze in den einzelnen Fachkapiteln. Eine wie gefordert ausführliche Ausformulierung der Zuständigkeiten und späteren Umsetzung ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich:

    Der Regionalplan entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Dritten, sondern weist grundsätzlich nur eine Behördenverbindlichkeit auf.

    Die konkrete Darstellung von Umsetzungs- und Kontrollverfahren sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten entspricht nicht dem rahmensetzenden Charakter des RROP und würde einen nicht zulässigen und gewünschten Eingriff in die Fachplanungen bedeuteten.

    Ein solch detaillierte Ausformulierung der Ziele und Grundsätze würde den zeitlichen und inhaltlichen Rahmen zur Erstellung des RROP sprengen und der ohnehin schon sehr langwierige Planungsprozess würde nochmals verzögert. Die Aktualität der Planung wäre in vielen Fällen nicht gegeben.

    7 Fazit:

    Obwohl das RROP für den Landkreis Friesland offensichtlich nicht für die Öffentlichkeit gedacht ist, böte es dennoch aus Sicht der Lokalen Agenda 21 eine Chance, als handhabbares Zukunftsprogramm für den Landkreis Friesland umgesetzt zu werden. Dazu wären allerdings breite Bevölkerungsschichten anzusprechen und am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

     

    Die Möglichkeit, einen gesamtgesellschaftlichen Planungshorizont mit innovativen, zukunftsfähigen und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit verpflichteten Ideen, Konzepten und Umsetzungen zu entwickeln, wird bei diesem Entwurf des RROP für den Landkreis Friesland vertan.

    Das Fazit wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf Punkt 1 und 2 der Stellungnahme verwiesen.

    8 Arbeitskreis Abfall, Wasser, Luft  
    9 Der Arbeitskreis Abfall, Wasser, Luft hat zu dem Kapitel 3.5 des RROP unter den Gesichtspunkten „Aussagen zu Zuständigkeit", „Konkretisierung der Gegebenheiten hier vor Ort" und „Prioritätensetzung" folgenden alternativen Vorschlag erarbeitet:

     

    Schlüsselworte zu den einzelnen Punkten des LROP geben vor, was für das RROP zu konkretisieren ist. Insbesondere sind die Handelnden bzw. Zuständigkeiten deutlich zu bestimmen. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Ziele des LROP neben denen des RROP weiter gelten - gegebenenfalls sind die Aussagen im LROP bereits erschöpfend und benötigen keine Wiederholung.

    Der Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

     

     

     

     

    Die Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung erstreckt sich auf die unter § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen.

     

    10

    01

    => Wer gestaltet und wie wird im Planungsraum gestaltet?

    Der Landkreis Friesland gestaltet die Energieversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaftsbetriebe aktiv mit auf der Grundlage eines Energiekonzeptes und nachhaltigen Energiemanagements.

    Er schöpft seine rechtlichen Befugnisse aus, so dass im Kreisgebiet

    1. die Möglichkeiten der Energieeinsparung bei bestehenden Anlagen sowohl geprüft wie auch genutzt werden (Dämmung, Abbau von ineffektiven Anlagen...)
    2. die Energie rationell verwendet wird (Wahl der Energieform, Anwendungsbezogenheit, Mehrfach-Nachnutzung, Wärmerückgewinnung ...)
    3. die Energiegewinnung umweltverträglich erfolgt (dezentral, bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen auch die externen Kosten einbeziehen...)
    4. die Belieferung und Verteilung von Energie durch Unternehmen erfolgt, die die Maßstäbe einer nachhaltigen Energieerzeugung und -verteilung erfüllen.

       

      => Was ist für den Planungsraum regionsspezifisch?

      Die Region bietet für die Energiegewinnung aufgrund der spezifischen Strukturen

    5. Einzelhausbebauung: Gewinnung von Wärme aus Solaranlagen und elektrischem Strom aus Photovoltaik auf den Dachflächen;
    6. Küstenregion, flache Landschaft: Ausbau der Gewinnung von elektrischem Strom aus Windkraftanlagen;
    7. Landwirtschaft: Nahwärmeverbunde und Stromerzeugung durch Blockheizkraftwerke in Verbindung mit landwirtschaftlichen Biogasanlagen;
    8. Landwirtschaft: Anbau von Biomasse für die Erzeugung regenerativer Treibstoffe;

    Ein Energiekonzept liegt dem Landkreis Friesland noch nicht vor. Der im RROP bereits vorhandene Hinweis wird wie folgt ergänzt (S. 183):

     

    Als Basis hierfür sollte ein umwelt- und sozialverträglicher Kompromiss, der ökonomische Aspekte gleichermaßen mit einbezieht, entwickelt und in Form eines regionalen Energiekonzeptes und – managements erarbeitet werden. Die Aufstellung könnte den sinnvollen Einsatz regenerativer Energie verdeutlichen sowie die Abstimmung mit der gemeindlichen Planung verbessern. Es sind Chancen zur rationelleren Verwendung der Energie (Wahl der Energieform, Anwendungsbezogenheit, Mehrfach-Nachnutzung, Wärmerückgewinnung etc.) als auch Möglichkeiten der Energieeinsparung bei bestehenden Anlagen zu prüfen und ggf. zu nutzen (Dämmung, Abbau von ineffektiven Anlagen etc.)

     

     

     

     

     

     

    Der Vorschlag wird aufgegriffen und unter D 3.5 01 folgender Abschnitt in die Begründung eingefügt:

     

    Die Region bietet für die Energiegewinnung aufgrund der spezifischen Strukturen insbesondere nachfolgende Potenziale

    • Gewinnung von Wärme aus Solaranlagen und elektrischem Strom aus Photovoltaik auf den Dachflächen (der Einzelhausbebauung)
    • Gewinnung von elektrischem Strom aus Windkraftanlagen im windhöfföigen Küstenlandkreis Friesland
    • Schaffung von Nahwärmeverbünden und Stromerzeugung durch Blockheizkraftwerke in Verbindung mit landwirtschaftlichen Biogasanlagen
    • Anbau von Biomasse durch die Landwirtschaft für die Erzeugung regenerativer Treibstoffe
    11

    02

    => Wie erfolgt konkret die rationelle Energie-Nutzung (in der Reihenfolge Einsparen, Mindern, Erzeugen)?

    Alle genutzten Energieformen im Landkreis Friesland müssen einer Prüfung zur rationellen Verwendung standhalten. Rationell meint hier in erster Linie den Wirkungsgrad und den Anteil klimarelevanter Abgase; erst in weiterer Hinsicht spielen Kosten eine Rolle. Das Ergebnis dieser Analyse zeigt auf, welche Energieumsetzungen notwendig sind, welche durch klimaschonendere Energieträger zu ersetzen sind und welche anwendungsbezogene Energieform erzeugt werden kann bzw. muss. Das Einsparen von Energie hat Vorrang vor der Erzeugung.

    Alle Energie-Nutzer erfüllen in ihrem Wirtschafts- und Lebensbereich die Rationalisierungen.

    Die Beteiligung aller wirtschaftlichen Akteure - Baugewerbe (z.B. bei Dämmung), Installations- und Regelungstechnik sowie Energiewirtschaft - ist zu (zumindest in der Startphase) zu koordinieren. Es ist dabei für neue Finanzierungsformen zu werben (z.B. Contracting, Beteiligungen).

    Der Landkreis Friesland tritt hierbei als Moderator sowie Schlichtungs- und Bürgschaftsstelle auf.

    Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Bzgl. der Darstellung der rationellen Energie-Nutzung vgl. Punkt 10.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Eine Einbindung aller wirtschaftlichen Akteure in den Energieeinsprungsprozess kann nicht Gegenstand des RROP darstellen, sondern muss in dem unter Punkt 10 angeregten Energiekonzept und – management abgearbeitet werden.

    12 => Wie lässt sich vor Ort Kraft-Wärme-Kopplung umsetzen?

    Die dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung ist vorrangig zur Nahwärmeerzeugung in neuen Wohngebieten und bei Sanierungen einzusetzen. Die ländliche Struktur des Landkreises ermöglicht dabei den Einsatz von Biogas und anderer Biomasse, z.B. Holzhackschnitzel.

    Es sind dazu geeignete Betriebsformen zu entwickeln (z.B. Investoren, Leasing oder Zusammenschlüsse).

    Gemeinden und Landkreis fördern durch Vermittlung und Rahmenbedingungen die Verwirklichung dieser Anlagen (Anschlusszwang).

    Zur Windenergie siehe 05.

    Im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung sollten die im Einwand geäußerten Energiepotenziale beleuchtet werden. Sie können jedoch nur bedingt nicht Gegenstand der Erstellung des RROP sein (vgl. Regelungskatalog). Unter 3.5 03 wird jedoch folgender Spiegelstrich ergänzt (S. 182):

     

    Potenziale für eine dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung zur Nahwärmeerzeugung sind vorrangig in neuen Wohngebieten und bei Sanierungen zu prüfen und ggf. einzusetzten.

     

    13 03

    => Wie ist die Energieversorgung mit den regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen in Einklang zu bringen?

    Energieeinsparungen und die rationelle Energie-Verwendung bestimmen weitgehend Planungen der Neuanlage von Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen: kurze Wege für Transport, räumliche Verdichtung für Nahwärmenutzung und effektive dezentrale Versorgungsanlagen (klimaschonend wie auch wirtschaftlich). Besondere Beachtung und Förderung ist dem weitaus überwiegenden Altbestand an insbesondere Wohngebäuden zu schenken.

     

    [Nicht das - „effiziente" = privatwirtschaftlich finanziell billige? - Energieangebot soll die Wirtschaft hier ankurbeln; wen und was auch immer, wie der bisherige Text suggeriert.]

    Es wird unter D 02 und 03 folgende Erläuterung aufgenommen (S. 181):

    Zwischen einer konzentrierten Siedlungsentwicklung, der Weiterentwicklung der hiesigen Wirtschaftsstrukturen sowie einer zukunftsfähigen Energieversorgung besteht ein enges Wirkungsgeflecht. Sie bietet Chancen für kurze Versorgungswege, eine räumliche Verdichtung für Nahwärmenutzung und effektive dezentrale Versorgungsanlagen.

     

    Bzgl. der Bedeutung von Altbausanierung und Baulückenschließung vgl. Kap. 1.5 und 1.6

     

    Die Absichtserklärungen werden zur Kenntnis genommen.

     

     

    14 => Welche Schwerpunkte in örtlichen oder regionalen Energieversorgungskonzepten?

    Der Landkreis Friesland stellt ein regionales Energiekonzept auf, das sowohl die Versorgung wie auch die Erzeugung beinhaltet. Im Energiemanagement ist auf ein Gleichgewicht von Erzeugung und Nutzung/Verbrauch hinzuarbeiten.

    Die unter 01 aufgeführten spezifischen Gegebenheiten sowie Möglichkeiten sind besonders zu berücksichtigen.

    Die Gemeinden arbeiten dem regionalen Energiekonzept zu und setzen die Inhalte gleichzeitig in eigenen hoheitlichen Aufgabenbereichen um.

    Die Vorbildfunktion der Gemeinden und des Landkreises in der Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

    Auch neue Formen der Energieerzeugung wie z.B. durch die Brennstoffzelle oder Holzhackschnitzel sind zu berücksichtigen.

    Bzgl. des Einwandes zum Energiemanagement wird auf Punkt 10 der Stellungnahme verwiesen. Weitergehende Aussagen entsprechen nicht den Steuerungskompetenzen des RROP.
    15

    04

    (hier nicht relevant, da Großkraftwerke an bestimmten Orten außerhalb LK angesprochen werden)

    Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

    16 05

    Welcher Ausbau bei der Windenergie ist noch möglich? Neue Vorrangstandorte?

    Der Landkreis Friesland hat die im RROP vorgegebene Gesamtleistung von 100 MW durch Windenergie bereits erbracht. Die Realisierung erfolgte auf der Basis einer gemeindlichen Aufteilung je nach Gemeindegröße und Potential.

    Die Stadt Varel hat angesichts einer Gemeindefläche von 1/6 des Planungsraumes einen angemessenen Anteil an Standortfläche für Windenergie bereitzustellen.

     

     

    Bei Neuausweisung von Windparks (Vorrangstandorte) sind für die Belange der Landschaftspflege, der Sicherung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, der Erholungsfunktion sowie des Immissionsschutzes besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Neue Windparks sollen ausschließlich auf der Basis einer breiten Beteiligung der Bürger vor Ort zugelassen werden.

     

    Außerhalb der Vorrangstandorte für Windenergienutzung sind weitere Einzelwindanlagen unzulässig. Bestehende Windparks sind vor einer Neuausweisung optimal auszunutzen (Verdichtung, größere Anlagen).

    Alle Festlandsgemeinden des Landkreises Friesland haben in ihren Flächennutzungsplänen Sondergebiete für Windenergie mit Ausschlusswirkung von weiteren Windenergieanlagen an anderer Stelle festgelegt. Grundlage einer solchen Flächennutzungsplanänderung ist immer eine umfassende, auf das gesamte Stadt-/ Gemeindegebiet bezogene Standortuntersuchung, die sowohl Restriktionen als auch Gunstfaktoren berücksichtigt. Dabei sind die Voraussetzungen für die Ausweisung von Standorten für Windenergie sowie mögliche konkurrierende Nutzungen (z.B. Siedlungsentwicklungen, Naturschutz, Erholung etc.) sehr unterschiedlich und spiegeln sich aus dementsprechend in dem im RROP dargestellten Schlüssel wieder.

     

    Aus Sicht der Gemeinden werden derzeit keine weiteren Standorte für Windenergie (neue Windparks) angestrebt. Sollten die Flächennutzungspläne der Gemeinden geändert werden, so wären die dargelegten Belange zu berücksichtigen. Dies ist jedoch bereits abschließend in den Fachgesetzten (BauGB, UVPG etc.) geregelt und braucht nicht erneut im RROP erwähnt werden. Des Weiteren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 BauGB festgelegt.

     

    In den Flächennutzungsplänen der Festlandsgemeinden im Landkreis Friesland zum Thema Windenergie ist jeweils die Ausschlusswirkung festgelegt. Folglich sind

    weitere Einzelanlagen grundsätzlich unzulässig.

    17 06

    Warum weiterer Ausbau der Gasversorgungsinfrastruktur?

    Die leitungsgebundene Erdgasversorgung erreicht im Planungsgebiet bereits einen hohen Anschlussgrad. Erdgas stellt zur Zeit in der Breite unter klimarelevanten Gesichtspunkten einen günstigen Kompromiss bei der Wärmegewinnung dar (so besonders über Brennwerttechnik). Ein weiterer Ausbau des Leitungs-Verbundsystems auch in die Fläche ermöglicht umweltschonenden Transport sowie Versorgungssicherheit. Dieses Leitungssystem lässt sich auch für dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung nutzen sowie für die Verteilung von dezentral erzeugtem Biogas.

    Die Erläuterungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Soweit weitere für den Landkreis Friesland relevante Gasleitungen geplant sind, werden sie zeichnerisch im RROP-Entwurf nachrichtlich dargestellt. Die Planung für weitere Leitungen obliegt jedoch nicht der unteren Landesplanungsbehörde, sondern bei ein den Energieversorgungsunternehmen.

     

    18 07

    Welche Standorte sind für die regionale Versorgung zu sichern?

    Zu Windparks siehe 05, industrielle u./o. Gemeinschafts-Biogasanlagen, Holzschnitzelwerke und Holzverbrennungsanlagen für Nahwärmenetze sind vorrangig in Gewerbegebieten anzusiedeln. Frei-Flächen für industrielle Solarenergieflächen (Aufständerung) sind nur in soweit auszuweisen, wenn zu nutzenden Dachflächen von Gebäuden nicht ausreichen bzw. nicht zur Verfügung stehen.

    Biomasseflächen sind als land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen bereits ausgewiesen.

    Zu Leitungstrassen siehe 08.

    Die Regelungskompetenzen der Regionalplanung erfassen nicht die planungsrechtliche Sicherung oder Darstellung von Biogasanlagen, Holzschnitzelwerke und Holzverbrennungsanlagen für Nahwärmenetze etc. Der RROP-Entwurf beinhaltet jedoch bereits einen

     

    Dezentrale Energieerzeugung birgt ein enormes Potential zur Energieeinsparung. Ein wichtiger Ansatzpunkt stellt hierbei die Kraft-Wärme-Kopplung dar4. So sollen mögliche „Nahwärmeinseln„ (z.B. öffentliche Einrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder, Sporthallen, Wohn- und Gewerbegebäude) in den Gemeinden Schortens, Bockhorn und Wangerland auf die Möglichkeit der Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung überprüft werden.

     

    • Potenziale für eine umweltfreundlichere Energiegewinnung bieten im Landkreis unterschiedliche regenerative Ressourcen:
    • Klärgas soll für die Eigenversorgung von Kläranlage und Nahwärmenetzen genutzt werden.
    • Im landwirtschaftlich geprägten Landkreis Friesland sind die Möglichkeiten der Erzeugung von Biogas in und außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben verstärkt zu nutzen.

       

      Hier wird bereits auf Synergieeffekte insbesondere durch die Ansiedlung der o.a. Anlagen in der Nähe von Gewerbebetrieben hingewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die raumordnerischen Festlegungen ausreichend.

    19 08

    (Neue) Energietransportsysteme vs. Bevölkerung, Umwelt und Landschaftsbild

    Energietransportwege in der freien Landschaft haben sich an bestehenden Trassen zu orientieren. Von einer unterirdischen Verlegung ist nur in sehr begründeten Fällen abzuweichen.

    Vor einer Neuausweisung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Leistung nicht in bestehenden Systemen zu erreichen ist.

    Im Falle eines leitungsgebunden Transportes von Biogas über größere Strecken ist vordringlich das vorhandene Gastransportsystem zu nutzen.

    So führt das RROP unter D 3.5 06 aus:

    Aufgrund ihrer Zerschneidungswirkung für das Landschaftsbild wird eine weitest gehende Bündelung von Leitungstrassen, eine möglichst unterirdischere Leitungsführung sowie eine kurze Leitungslänge angestrebt, um so Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Erholungsfunktion und des Flächenverbrauches zu minimieren. Wo durch Trassenneubau alte Trassen in ihrer Funktion ersetzt werden, sollte ein Rückbau erfolgen.

    D 2.1 03 und 04

    Insbesondere Entwicklungen im Bereich Gewerbeentwicklung, Verkehrstrassen und Windenergie (On- und Offshore) mit ihren notwendigen Leitungstrassen müssen in ihren Auswirkungen auf die Wertigkeit des Landschaftsbildes umfassend abgestimmt werden. Es wird folgender Zusatz ergänzt:

    Weitere Hochspannungsleitungen müssen im Küstenraum aufgrund ihrer Auswirkungen insbesondere auf das Landschaftsbild und die Erholungslandschaft grundsätzlich als nicht verträglich beurteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere ein Ausbau weiterer Bauabschnitte und Windparks landseitig eine Erhöhung der Kapazitäten der Leitungen um Umspannwerke erfordern könnte. Hieraus resultierende Anforderungen an das Leitungssystem und ihre Raumverträglichkeit müssen bereits jetzt umfassend untersucht werden.

     

    Die Festlegung von Korridoren für Leitungstrassen zwischen der Küsten und den Inseln ist aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll, um eine Bündelung und Konzentration der hiervon ausgehenden Störungswirkungen zu erreichen.

    20 09

    ( Neue) Hochspannungsfreileitungen

    (die Vorgabe des LROP ist hier bereits erschöpfend)

    Vgl. Punkt 19 der Stellungnahme
    21 Die im RROP-Entwurf Kap. 3 formulierten „Ziele" erfüllen unseres Erachtens nicht die Kriterien, die an die Operationalisierbarkeit von Zielen anzulegen sind. Sie vermögen daher auch nicht die nach § 3 Nr. 2 ROG geforderte Verbindlichkeit herzustellen.

     

    Ein operationalisierbares Ziel, das als „verbindliche Vorgabe" im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dienen kann, ist nach unserem Verständnis ein qualitativ und quantitativ konkret beschriebener Arbeits- oder Verhaltenszustand, der folgende Parameter enthält:

     

    Wer (Festlegung von Zuständigkeiten...)

    Was (Ergebnis- oder Prozessziel mit nachprüfbarer Qualitätsdefinition)

    Wann (Zeitbezug)

    Wie (Angabe zum Mitteleinsatz)

    Weg (Definierte Vorgehensweise, spezielle Methodik, Verfahren)

     

    Ziele sind nur dann wirksam aufgestellt, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

     

    S - pezifisch-konkret (präzise und eindeutig formuliert)

    M - essbar (quantitativ oder qualitativ)

    A - ttraktiv (positiv formuliert, motivierend)

    R - ealistisch (das Ziel muss erreichbar sein)

    T - erminiert (bis wann?)

     

     

    An folgendem repräsentativen Beispiel möchten wir die fehlende Operationalisierbarkeit deutlich machen:

     

    In RROP Kap. D 3.0, 01 heißt es:

     

    „Die Wirtschaft und wirtschaftsnahe Infrastruktur im Landkreis Friesland sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass die regionalen Standortbedingungen verbessert und Strukturnachteile abgebaut werden, um die Position Frieslands im überregionalen Wettbewerb dauerhaft zu stärken. Dabei ist eine Gleichbehandlung des ländlichen Raumes und des Ordnungsraumes anzustreben."

     

    Das Ziel ist nicht spezifisch konkret formuliert, d.h. es ist nicht unmissverständlich benannt, worum es geht. Im o.a. Textausschnitt stellen sich die Fragen: Welche regionalen Standortbedingungen müssen verbessert und welche Strukturnachteile müssen abgebaut werden? Warum werden die wichtigsten Aspekte aus Sicht des Herausgebers des RROP nicht konkret benannt? Warum wird die Zielvorstellung nur vage umschrieben und nicht klar benannt, damit diese später in den unterschiedlichen Gremien diskutiert und umgesetzt werden kann? Auch sollten allgemeine Formulierungen wie „Gleichbehandlung" vermieden werden. Was wird unter Gleichbehandlung verstanden?

     

    Das Ziel ist nicht messbar, d.h. so formuliert, dass später objektiv erkennbar ist, ob es erreicht wurde oder nicht. Bei der Benennung der genauen Zielinhalte können unterschiedliche Erwartungshaltungen von vornherein gemindert, konstruktiv diskutiert und geklärt werden.

    „... regionale Standortbedingungen verbessert und Strukturnachteile abgebaut.." – diese Formulierungen stellen keine messbaren Ziele dar, da sie nicht näher spezifiziert werden.

     

    Das Ziel ist nicht attraktiv formuliert, da ein positives, motivierendes Zielbild fehlt. Würden konkrete Standortbedingungen benannt, die verbessert werden oder Strukturnachteile aufgezeigt, die abgebaut werden sollen, wären die Ziele für den Leser besser nachvollziehbar.

     

    Dem Ziel fehlt Realitätsbezug. Realistisch bedeutet in diesem Zusammenhang, Ziele zu formulieren, die durch ein bestimmtes Verhalten aktiv beeinflussbar sind. Mit Hilfe welcher Verfahren oder Methoden sollen die Zielsetzungen „Verbesserung der Standortbedingungen" und „Abbau der Strukturnachteile" erreicht werden? Wer will/soll diese Ziele überhaupt erreichen? Wer ist zuständig?

     

    Das Ziel ist nicht terminiert, weil nicht festgelegt ist, zu welchem Zeitpunkt die Ziele erreicht werden sollen. „...Die Wirtschaft und wirtschaftsnahe Infrastruktur im Landkreis Friesland sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass die regionalen..." Wann soll dieses Ziel erreicht werden?

    Die Ausführungen zu den Kriterien von raumordnerischen Zielen werden zur Kenntnis genommen.

    Die untere Landesplanungsbehörde stimmt zu, dass eine grundlegende Überarbeitung des Regelungskatalogs sowohl des LROP als auch des RROP notwendig ist, um den Rahmen für die im Einwand dargestellte Konkretisierung der raumordnerischen Ziele schaffen zu können. Der Landkreis Friesland beteiligt sich vor diesem Hintergrund an der landesweit geführten Diskussion über eine Verschlankung der Regionalpläne und des LROP.

     

    Bis hier umsetzbare Ergebnisse vorliegen, muss sich die Darstellung der ca. 400 raumordnerischen Ziele und Grundsätze an den bestehenden Vorgaben orientieren.

     

    Im Rahmen von zukünftig anzustoßenden, projektorientierten Planungen oder regionalen Entwicklungskonzepten ist dieser Konkretisierungsgrad effektiver zu gewährleisten.

     

    21 Zu 1.7

     

    C 01

    Chance auf konkrete Darstellung der regionale Ökosysteme verpasst. Hier wäre ein Hinweis auf ein entsprechendes Leitbild nötig, welches im Landschaftsrahmenplan ja vorliegt

     

     

     

     

     

    C 02

    Chance auf Lösungswege für die mit größer Sicherheit anstehenden Konfliktfälle nicht genutzt.

     

     

     

     

     

     

     

    D 02

    Die in C 03.1 aufgeführten Konfliktbereiche Küstenschutz, Deichbaumaß-nahmen werden überhaupt nicht erwähnt.

    Zu C 01

    Die im RROP-Entwurf dargestellten Schutz- und Entwicklungsziele für die jeweiligen naturräumlichen Regionen sind den jeweiligen Leitbildern für die Landschaftseinheiten aus dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Friesland 1996 entnommen.

    Die Anregung wird jedoch auch aufgegriffen und nochmals explizit auf die Leitbilder hingewiesen:

    Zur Realisierung der unter 03 festgesetzten Ziele ... sind folgende Maßnahmen gemäß dem Leitbild für die Landschaftseinheiten der Watten und Marschen geeignet...

     

    Zu C 02

    Dem Einwand wird Rechnung getragen und nachfolgender Grundsatz aufgenommen:

    In den touristisch intensiv genutzten Küstenbereichen, insbesondere der Strandbereiche und der Nordsee sowie den im Binnenland gelegenen Wäldern, ist die touristische Nutzung mit den Belangen des Naturschutzes abzustimmen. Zur verträglichen Nutzung dieser Erholungsgebiete sind Maßnahmen und Instrumente u.a. zur Lenkung der Besucherströme, der Umweltbildung sowie zur naturschutzfachlichen Begleitung und Einbindung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen geeignet.

     

    Des weiteren wird in Kap. 3.8 auf mögliche Nutzungskonkurrenzen hingewiesen.

    Zu C 03

    Kap. D 3.9.3 formuliert umfassende Zielsetzungen für den Küstenschutz im Landkreis Friesland:

    Für die Deichbaumaßnahme des III. Oldenburgischen Deichbandes wurden im Rahmen der „Raumordnerischen Beurteilung (Landkreis Friesland 2002) für den Kleiabbau zur Erhöhung und Verstärkung des Elisabethgrodendeiches" binnendeichs raumordnerisch verträgliche Flächen für den Kleiabbau herausgearbeitet. Hier sind die Belange von Natur und Landschaft umfassend mit eingeflossen. Ein vergleichbares Kleimanagement soll nun auch für das Gebiet des II. Oldenburgischen Deichbandes durchgeführt werden. Auch hier ist der Landkreis Friesland intensiv eingebunden.

     

    Die Kleientnahme aus den Außendeichsflächen kann durch den Träger der Regionalplanung nicht beordnet werden, da hier keine Zuständigkeiten bestehen. Darüber hinaus sind die 1995 durch die Nds. Landesregierung beschlossenen „Zehn Grundsätze für eine effektive Deichsicherheit und Küstenschutz" bei der Kleientnahme außendeichs zu Grunde zulegen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass alle Außendeichsflächen im Landkreis Friesland zur Gebietskulisse der Richtlinie Natura 2000 der EU gehören und somit einen hohen Schutzanspruch genießen.

     

    Vor diesem Hintergrund erachtet die untere Landesplanungsbehörde die dortigen raumordnerischen Zielsetzungen als ausreichend.

     

    22 zu 1.8

    D 04, C 05

    Die Konfliktträchtigkeit bei Überlagerung von Vorranggebieten erfordert dann wenigstens eine Verfahrensregel / Prioritätensetzung.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C 06

    Chance verpasst, hier die Zuständigkeit anzugeben: Wer macht die freiwilligen Vereinbarungen mit der Landwirtschaft?

    Zur Entflechtung von Überlagerungskonflikten bei Vorsorge- und Vorranggebieten sieht das LROP bereits eine Hierarchie vor. So dürfen sich Vorranggebiete grundsätzlich nicht überlagern. Eine Ausnahme bildet das Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung, das ggf. mit einem Vorranggebiet für Natur und Landschaft zu überlagern ist. Darüber hinaus entscheidet die dem Vorsorge- bzw. Vorranggebiet zu Grunde liegende fachliche Grundlage über die Gewichtung. So ist ein als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft dargestelltes durch und Verordnung gesichertes Landschaftsschutzgebiet in der Abwägung deutlich schwerer zu überwinden, als z.B. ein Vorsorgegebiet für Erholung.

     

    Im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung oder von planungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulassungen sind die Vorsorgegebiete in die einzelfallbezogene Abwägung einzustellen. Hier entscheidet dann das Erfordernis des Entwicklungsgrundsatzes über die Entflechtung der Nutzungskonkurrenzen. Aus Sicht der Regionalplanung können hier keine weiteren Vorgaben gemacht werden.

     

    Der Landkreis Friesland und insbesondere die Flächenagentur können mit der Landwirtschaft entsprechende Vereinbarungen zum Vertragsnaturschutz treffen.

    Es wird ein entsprechender Hinweis unter D 2.1 09 eingefügt.

    23 zu 1.9

    D 02

    Hier wären die Kriterien für die „räumlich-konkrete Umsetzung" (C 02) aufzuführen: Prioritäten, Hierarchisierung, Vorgehen bei Konfliktlösungen.

    C 03, C 04

    Es fehlen Kriterien für die Abwägung bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen („..müssen durch das Ergebnis einer sachgerechten Gesamtabwägung begründet sein" (C 02). Ohne Vorgabe ist der Beliebigkeit der Abwägung (das zeigt die Realität) Tür und Tor geöffnet.

    Auch für Überlagerungen nach C 04 sind von vornherein für Konfliktlösungen Strategien und Maßstäbe zu liefern.

     

    Vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt 22 der Stellungnahme.

    Vgl. Hierzu Punkt 5 der Stellungnahme.

    24 zu 2.0

    D 01

    „Zielkonflikt" wird nicht konkretisiert, Priorität?

     

     

     

    D 02

    Konkretisierung der Naturgüter / Funktionen (Salzwiesen, Moore etc).

     

     

     

    D 03, C 04

    Gefordert ist bei allen Planungen.

    Die „Vermeidung" wird überhaupt nicht konkretisiert.

    Eine „Entflechtung" sieht das LROP nicht vor und widerspricht der Agenda.

     

    D 03

    Gerade durch Massentierhaltung u.a. Emissionen (Elektromagnet. Strahlung) besteht hier im LK Konkretisierungsbedarf

     

    Dem Hinweis kann nicht Rechnung getragen werden. Eine Prioritätensetzung kann allgemein gültig nicht erfolgen. Eine einzelfallbezogene Darstellung der Entflechtung von Nutzungskonkurrenzen würde dem rahmensetzende Charakter des RROP widersprechen.

     

    Die Grundlagen für die Ausweisung der Vorsorge- und Vorranggebiete für Natur und Landschaft werden in dem nachstehenden Kap. 2.1 erläutert. Konkrete Schutzziele werden im RROP nicht benannt, sondern obliegen dem Landschaftsrahmenplan.

     

    Es ist der Regionalplanung immanent, dass sie nur Aussagen zu raumbedeutsamen und raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen machen kann. Folglich kann der Forderung nach einem Bezug zu „allen Planungen" nicht gefolgt werden.

     

     

    Aussagen zu Emissionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen und elektromagnetischen Strahlungen sind durch das RROP nur begrenzt zu formulieren, sondern sind in den entsprechenden Fachgesetzten umfassend geregelt (vgl. BImSchG, UVPG etc.). Als Hinweis können sie jedoch Eingang in das RROP finden (vgl. hierzu bereits bestehende raumordnerische Darstellungen unter D 2.4 08 sowie D 2.5 02 und 03).

    25 zu 2.1

    D 01

    Zu schwache Konkretisierung durch „hinzuwirken".

    Schlüsselwort „wertvolle Gebiete" unzureichend beachtet.

    Zuständigkeit für Vertragsnaturschutz?

     

     

     

     

    D 02

    Schlüsselwort Artenvielfalt ist mehr als Brut- und Rastvögel. Vielfalt aller Arten. Ungenügende Umsetzung von L 02.

     

     

     

     

     

     

     

    D 03

    Konkretisierung der Zuständigkeit, da dieses wegen der „Kleinheit" hier besonders wichtig ist. Konkretisierung des Wie fehlt.

     

     

    L 06

    Keine Aussage im RROP; hier wäre eine Konkretisierung gerade im Bereich der Konversion möglich.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    D 07, L 08

    „Entwicklungsziele" als Ziel? Konkretisierung und Zuständigkeit / Verantwortlicher ungenügend.

     

    D 09, L 10

    Schlüsselwort „Pufferzone" unbeachtet.

     

    Bzgl. der Zuständigkeiten für den Vertragsnaturschutz sind folgende Modelle denkbar:

    Vertragsnaturschutz als freiwillige Aufgabe der Städte, Gemeinden oder des Landkreises

    Vertragsnaturschutz resultierend aus der Kompensationsverpflichtung z.B. durch Flächenpools. Hier können z.B. Nutzungsvereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften, der Flächenagentur sowie den Landwirten abgeschlossen werden

     

    Es wird zugestimmt, dass Artenvielfalt mehr als nur den Schutz der Brut- und Rastvögel bedeutet. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das LROP nicht durch das RROP aufgehoben, sondern nur konkretisiert wird. Der Schutz der Brut- und Rastvögel nimmt aus naturschutzfachlicher Sicht im Landkreis Friesland einen sehr hohen Stellenwert ein, so dass er hier nochmals explizit aufgeführt werden soll. Die Ausgestaltung Schutzziele für „alle Arten" kann nicht durch das RROP geleistet werden, sondern muss den Fachplanungen im Landschaftsrahmenplan vorbehalten bleiben.

     

     

    Geeignete Instrumente stellen hier der Vertragsnaturschutz und die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dar.

    Der Landkreis Friesland und insbesondere die Flächenagentur können entsprechende Vereinbarungen zum Vertragsnaturschutz treffen.

     

    Im Landkreis Friesland stehen derzeit drei Konversionsplanungen an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für alle drei Standorte eine wirtschaftliche oder touristische Nachnutzung angestrebt werden soll. Dies wird auch aus raumordnerischer Sicht befürwortet. Ein Hinweis auf eine mögliche Nachnutzung in Mederns ist bereits gegeben. In Hohenkirchen ergibt ein unmittelbarer naturschutzfachlicher Handlungsbedarf „nur" durch den benachbarten Kleiabbau und die geplante Erstellung eines Freizeitsees. Die Kasernenanlagen sollen bestehen und umgenutzt werden. Kap. 3.4 verweist auf diesbezüglich auf die angestrebte Nachnutzung, so dass der Hinweis unter D 2.1 06 aus raumordnerischer Sicht ausreichend erscheint. Am Flugplatz Upjever sind die derzeitigen Entwicklungen noch sehr schwer abzusehen. Es ist jedoch schon deutlich, dass auch hier eine wirtschaftliche Nach- bzw. militärische Weiternutzung durch die Region forciert. Folglich sollten auch diesbezüglich im Kap. Naturschutz und Landschaftspflege keine weiteren Aussagen getroffen werden.

    Vgl. hierzu D 03 unter Punkt 25 der Stellungnahme.

    Die Definition von Vorranggebieten beinhaltet bereits den Umgebungsschutz bzw. die Darstellung von Pufferzonen: „In diesen Gebieten und an diesen Standorten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein; dieses gilt auch für räumliche Entwicklungen in der näheren Umgebung".

    Im Rahmen der Erstellung der zeichnerischen Darstellung wurden bereits Pufferzonen beachtet und in die Karte aufgenommen. Exemplarisch sei hier nur auf die Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft oder Gebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur hingewiesen, die sich häufig an die Vorranggebiete für Natur und Landschaft anschließen (z.B. Neuenburger Holz, Moorgebiete, EU-Vogelschutzgebiete). Vor diesem Hintergrund erscheinen die raumordnerischen Festlegungen hinreichend.

    26 zu 2.4

    D 01

    Konkretisierung bedeutet wenigsten Auflistung der hier vorhandenen Emissionen (Landwirtschaft, Luft- + Straßenverkehr, Wohnheizungen, Gewerbe, Industrie..)

     

    D 02

    Mit Berufung auf die Agenda21 ist hier mehr zu tun als „bedarfsgerechte Weiterentwicklung". Bebauungsplanung: siehe Beispiel BP Gleisdreieck Jever. Wer soll zuständig sein?

     

    L 05 – 07

    Ist es Absicht, das zu Lärm keine Aussagen gemacht werden? Bestandsaufnahme wäre erforderlich. Angesichts der beiden Militärflugplätze (auch WTM!), Flugsport (= Freizeitsport in Tourismusregion), neuen Verkehrsachsen sowie der aktiven Wirtschaftsförderung als Lärmquellen - die Region als ausgewiesenes Erholungs-, Fremdenverkehrsgebiet und auch Lebensraum für die hiesigen Bewohner andererseits erfordert Zielvorstellungen zur Thematik. Trotz Notwendigkeit (?) gibt es im LK keinen Lärmminderungsplan in einer Gemeinde. Es werden weiterhin (passiv) nur Lärmschutzwälle gebaut.

     

     

    D 05 – 06

    Dem Ziel nach C 05, weiterer Lärmzunahme entgegenzutreten und bestehenden Lärm sogar zu vermindern, wird in diesen Aussagen überhaupt nicht gefolgt.

     

    Nach Ansicht der unteren Landesplanungsbehörde beinhaltet die vorgeschlagene Aufzählung möglicher Emissionen zwar eine Konkretisierung, diese ist jedoch auf andere Regionen und Landkreise gleichermaßen zu übertragen. Vor diesem Hintergrund wird auf eine detailliertere Darstellung der Emissionsquellen verzichtet.

     

    Im Rahmen der Bauleitplanung liegen die Zuständigkeiten bei den jeweiligen Städten und Gemeinden. Aus Sicht der Regionalplanung bestehen hier keine Steuerungsmöglichkeiten.

     

     

    Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Raumordnung erscheinen die im LROP formulierten Ziele ausreichend. Die Lärmbelastungen durch Fluglärm in der Region werden zukünftig wahrscheinlich eher sinken (vgl. Abzug des Jagdbombergeschwaders Friesland 38 und neues Instrumentenanflugsystem in Mariensiel mit einem anderen Einflugwinkel).

    Die Lärmschutzminderung bereits an der Quelle besitzt Die Darstellung von Lärmschutzmaßnahmen entspricht jedoch nicht den Regelungsinhalten der Raumordnung. Es wird jedoch nachfolgende Formulierung aufgenommen:

     

    Die durch den JadeWeserPort entstehenden Verkehre sind verträglich in der Region auszugestalten. Die Lärmbelastungen bei der Schienenortsdurchfahrt in Sande sind durch die Verlegung der Bahntrasse abzumildern.

     

    Eine weitere Konkretisierung der Zielformulierungen des LROP erscheint aus Sicht der Regionalplanung nicht notwendig. Mögliche Instrumente (Lärmminderungspläne) und Zuständigkeiten sind benannt. Steuerungsinstrumente um auf die gemeindliche Erstellung der o.a. Pläne hinzuwirken, bestehen durch die Raumordnung nicht.

     

    27 zu 2.5

    D 01

    Schlüsselwort „Verkehrsbereich": die „ausgedehnten und geschlossenen Freiräume ohne Bebauung" (wo sind die?) werden dennoch durch (Freizeit)-Verkehr belastet. 'Wer gute Straßen baut, wird motorisierten Verkehr ernten.'

     

     

     

     

     

    C 02

    Schlüsselwort „energiebedingte Emission" (= Hausbrand) wird trotz dringendem Handlungsbedarf nicht konkretisiert

     

    D 02, C 03

    Gerade angesichts der (zeitweise dauerhaften) Belästigung der Bevölkerung durch Güllegestank ist Handlungsbedarf (auch angesichts der Vermarktung als Tourismusgebiet). Wer wird z.B. die Schlauchausbringung der Gülle erzwingen / durchsetzen?

     

    Im ländlich geprägten Landkreis Friesland stellte die Bereitstellung eines über die Schülerbeförderung hinausgehenden ÖPNV-Angebotes eine schwierige Aufgabe dar. Während im ÖPNV weiterhin die Schülerverkehre weiterhin das Rückgrat der Leistungen darstellen, konnte im SPNV eine deutliche Steuerung des Angebotes und der Fahrgastzahlen durch die NordWestBahn erzielt werden.

    Die angemessene verkehrstechnische Erschließung der Erholungslandschaft stellt einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar und ist so auch in der Gesamtabwägung der Belastungen zu berücksichtigen.

     

    Es wird folgende Konkretisierung aufgenommen:

    Chancen eines Energiemanagement zur optimalen Ausnutzung der eingesetzten Energiemengen und zur Minderung des –verbrauchs in kommunalen Gebäuden zu prüfen und ggf. zu nutzen.

     

    Es wird zurecht dargestellt, dass hier keine Regelungskompetenzen für die Raumordnung bestehen. Folglich werden keine weitere raumordnerischen Zielsetzungen formuliert.

    28 zu 2.6

    D 01

    Konkretisierung der Kulturellen Identität! Was zeichnet „kulturhistorisch wertvolle Teile der Geest" aus"? Was ist mit nicht-wertvollen Teilen der Kulturlandschaft? Gibt es diese Differenzierung auch in Marsch?

     

     

    Schlüsselwort „Landschaft": Landschaft ist mehr als eine Ansammlung von „landschaftsprägenden Elementen". Hier wäre wenigsten Umgebungsschutz erforderlich.

    Absatz 4 gehört zu D 02 (Sachgüter).

     

    D 02

    „Ensemble" und „Kulturzusammenhang" (C 02) erfordern einen Umgebungsschutz der aufgeführten Güter, sonst bleiben einzelne isolierte Güter Alibi.

     

    D 03

    Warum sind nur „gravierende Überformungen" zu vermeiden. C 03 wird falsch umgesetzt bzw. unverbindlicher ausgeführt.

     

    D 04

    Wer erfasst? Die Heimatvereine, Arbeitskreise zu entsprechenden Projekten werden von den Planern im Konfliktfalle weder wahr- noch ernstgenommen.

    Oder warum wird von Öffentlichkeitsarbeit gesprochen?

     

    Der Absatz wird wie folgt umgestellt:

    Dies ist vor allem bei Planungen und Maßnahmen der Siedlungsentwicklung, Dorferneuerung und Flurbereinigung in den kulturhistorisch wertvollen Teilen der Marschen (Wurtenlandschaft) sowie der Geest zu beachten.

     

    Dem Einwand wird Rechnung getragen und folgender Absatz angefügt:

    ... landschaftsprägenden Elementen und ihre nähere Umgebung...

     

     

     

    Dem Hinweis wird Rechnung getragen und der Absatz unter 02 angeführt.

    Es wird der nachstehende Absatz angefügt:

    Dies gilt auch für ihre Umgebung und die stärkere Vernetzung zur Stärkung der Ensemblewirkung.

     

     

    Dem Einwand wird Rechnung getragen und „gravierend" durch „Unverträglich" ersetzt.

     

     

    Die Einwendungen werden zur Kenntnis genommen. Die untere Landesplanungsbehörde kann an dieser Stelle nicht über die angemessene Berücksichtigung von Datengrundlagen der Heimatvereine und anderen Arbeitskreisen urteilen. Sie muss zunächst von einer korrekten Durchführung der Planungsverfahren ausgehen.

    29 zu 3.5

     

    Hinzuweisen ist auf die ausformulierte Textalternative zu Beginn dieses Anhangs. Zu dem jetzigen Entwurf dennoch folgende Anmerkungen:

     

    D 01

    Rückschritt gegenüber C 01! Regionalspezifische Konkretisierung fehlt vollständig.

     

    D 02

    Vollständig offen bleibt die Zuständigkeit. Koordinierung? „Wirtschaftlich sinnvoller Betrieb": nach welcher Beurteilung? Ist darin auch die Ökobilanz eingeflossen, die privatwirtschaftlich keine Auswirkungen hat, gesellschaftlich jedoch zu Buche schlägt?

     

    D 03

    Die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gemeinden ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Das ist auf der Ebene der Kreises sinnvoller – insbesondere zu einer „vorausschauenden" Bauleitplanung sind Gemeinden nach aller Erfahrung gar nicht in der Lage.

     

     

     

     

    Unzureichend wird auf den Altbestand (+ 90%!!) der Wohnungen eingegangen. Hier muss sich energetisch Entscheidendes ändern.

     

     

    C 03 gibt ausdrücklich auch regionale Energieversorgungskonzepte vor! Gemeinden sind dazu nicht in der Lage (s.o), erst Recht nicht diese ländlichen Gemeinden.

     

    D 04

    Trotz der Größe des Gemeindegebietes der Stadt Varel, der Windhöfigkeit dort, ist für Varel ein erstaunlich geringer Anteil vorgesehen - politische Gründe?

     

    D 05 - D 08 bzw. C 06 bis C 08

    Gerade für dieses wichtige Kapitel Energie findet hier „nur" eine „Bestandsverwaltung" statt. Innovationen in den alternativen Energien würden danach hier keine Berücksichtigung finden können.

     

     

     

     

     

    Vgl. Punkt 10 der Stellungnahme.

     

     

     

    Die Regelungskompetenz der Regionalplanung erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Ökobilanz nach privatwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten. Dies muss im Rahmen der notwendigen Zulassungs- oder Planungsverfahren berücksichtigt werden.

     

     

    Nach Ansicht der Regionalplanung sollte die Zuständigkeit bei den Gemeinden verbleiben, um insbesondere eine enge Abstimmung mit der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dabei ist sich der Landkreis Friesland durchaus seiner Funktion als übergeordnete Koordinierungsstelle bewusst und wird sich entsprechend in die Erstellung von Energiekonzepten einbringen. Vor diesem Hintergrund erfolgt keine Änderung der raumordnerischen Zielsetzungen. Sie lassen den notwendigen Handlungsspielraum.

     

    Der Anregung wird Rechnung getragen und folgende Formulierung aufgenommen:

    Energieeinsparungs- und -erneuerungspotenziale sind insbesondere in den Altbaubeständen der Wohngebiete zu prüfen und ggf. zu nutzen.

     

    Es wird ein Hinweis auch auf notwendige regionale Energieversorgungskonzepte aufgenommen.

     

     

     

    Vgl. Punkt 16 der Stellungnahme.

     

     

     

     

    Es obliegt nicht der Regionalplanung weitere Leitungstrassen planerisch zu beordnen. Es werden jedoch Hinweise auf mögliche Konflikte mit anderen Nutzungen gegeben, die ggf. bei nachgeordneten Verfahren zu berücksichtigen sind. Weitergehende Festlegungen erscheinen folglich nicht möglich.

    30 zu 3.6.0

    Allgemein:

    Richtigerweise wird die Offensichtlichkeit der negativen Begleiterscheinungen eines ständig wachsenden Individual- und Wirtschaftsverkehrs auf der Straße im Vorspann beklagt. Die Absicht, Maßnahmen zu deren Eindämmung zu ergreifen, ist begrüßenswert.

     

    zu D 0.1 Vorschlag:

    „Das friesische Straßennetz ist in seinem derzeitigen Umfang festzuschreiben, die freiwerdenden Mittel sind zu einer Leistungssteigerung und Ergänzung eines flächendeckenden Schienennetzes zu nutzen.

     

    Begründung:

    • Die Planungen hinsichtlich einer Konzentration von Wohnungs- und Arbeitsplatzansiedlungen auf zentrale Orte und die demographische Entwicklung sind geeignet die Verkehrsströme auf der Straße zu reduzieren. Der zu erwartende erhöhte Güterverkehr zur Sicherstellung des lokalen Grundbedarfs sowie auf Grund veränderter Kaufgewohnheiten (Versandhandel) wird diese Reduktion nicht voll ausgleichen.
    • Weniger komfortable Verbindungen können dazu beitragen, dass sich Dienstleistungen verstärkt auf ihren Standortbereich konzentrieren.
    • Ein durch Siedlungsverdichtung attraktiver zu gestaltender ÖPNV kann dem MIV einen erheblichen Teil seiner Attraktivität nehmen. Hier ist auch an einer emotionalen Aufwertung des ÖPNV zu arbeiten.
    • Überflüssiger Freizeitverkehr - Frustverkehr von Jugendlichen etc.- ist nur bei hohen Geschwindigkeiten interessant. Er wird durch ein weniger ausgebautes Straßennetz „ausgetrocknet" .
    • Weniger schnelle Straßenverbindungen können große Einzelhandelsketten dazu bringen von zentralen auf regionale Verteilerzentren umzustellen. Genehmigungen zu deren Bau sind nur noch an Schienenwegen oder Autobahnen in erreichbarer Nähe zu ausgewiesenen Siedlungsgebieten zu erteilen. (Pendlerverkehr).
    • Aus Sicht der Nachhaltigkeit ist des JWP insgesamt abzulehnen. Er induziert nicht nur einen erheblichen Güterverkehr und konzentriert Warenströme von anderen Häfen auf Wilhelmshaven-Friesland; er generiert auch in erheblichem Maße Pendlerverkehr oder generiert den Bedarf an Neuerschließung von Siedlungsflächen.
      Ein aus dem geplanten Jade WeserPort resultierender zusätzlicher Güterverkehr ist ausschließlich über Wasserwege, Schiene und die bestehende Autobahn abzuwickeln. Der Bau einer dritten Tunnelröhre unter der Weser, sowie einer eines leistungsfähigen Wasserweges durch Butjadingen sind in Anbetracht der Überlastung Bremens als Verkehrskreuz, erneut auf ihre Machbarkeit zu prüfen.
      Der Bau einer Küstenautobahn A22 ist aus Sicht der Nachhaltigkeit abzulehnen. Die A22 stellt eine Einladung zur Verlagerung des Transitverkehrs Niederlande-EU-Beitrittsländer auf der Straße dar. Die vorwiegend kleingliedrige Wirtschaft der Region wird durch die schnelle Straßenverbindung einem zusätzlichen Konkurrenzdruck ausgeliefert.
    • Durch den Bau attraktiver Verknüpfungspunkte zwischen ÖPNV/SNPV und Fahrrad, sowie der Förderung einer fahrradfreundlichen Infrastruktur im Ortsbereich kann die zwischenörtliche Straßenbelastung durch den MIV vermindert werden.

       

      Ergebnis:

      Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Straßen wird bei einer Beibehaltung des derzeitigen Ausbauzustandes nicht gemindert

     

    Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

     

     

     

     

    Der Formulierungsvorschlag wird als interessant eingestuft.

    Der Bau von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bedarfsplänen in der jeweils gültigen Fassung sowie den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Dabei können Gelder nur bedingt umverteilt werden, bzw. liegt dies nicht in der Hand der Raumordnung. Darüber hinaus erscheint es notwendiger zu diskutieren, welche konkreten Maßnahmen getroffen werden müssten, um dann hiervon abhängig in einem zweiten Schritt die Mittelfrage zu klären. Darüber hinaus muss in einem Flächenlandkreis mit geringer Bevölkerungsdichte auch immer der flexiblere, straßengebundene ÖPNV berücksichtigt werden. Diesbezüglich werden in den Kap. 3.6.1 und 3.6.2 Handlungsvorschläge gemacht, soweit sie sich an öffentliche Stellen. Der zeitnah aufzustellende Nahverkehrsplan wird des weiteren hierzu Aussagen enthalten, so dass hier ein Hinweis auf den NVP aufgenommen wird (vgl. D 02)

    Der dargestellten Begründung wird in weiten Teilen zugestimmt und zahlreiche Anmerkungen (z.B. konzentrierte Siedlungsentwicklung und die hieraus resultierenden positiven Auswirkungen auf kurze Versorgungswege) werden in den weiteren Fachkapiteln des RROP aufgeführt.

     

     

     

     

     

     

     

    31 zu 3.6.1

    Ergänzung:

    Auch wenn in der Vergangenheit der Betrieb eines "Kulturbusses" zu Theater-, Kino- und anderen Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung aus Gründen mangelnder Nutzung eingestellt wurde, sollten diese Einrichtungen in den Ziele dennoch beibehalten werden.

     

    Der Anregung wird nicht gefolgt. Derzeit wird aus Sicht des Landkreises kein Bedarf an der Einrichtung eines Kulturbusses gesehen. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Regional- sondern der Nahverkehrsplanung die Einrichtung eines solchen Fahrtenangebotes zu diskutieren.

    32 zu 3.6.2

    zu 01

    Für den 3. Absatz wird vorgeschlagen, in der letzten Zeile die Worte "und zu sichern" durch "auszubauen" zu ersetzten.

    Begründung:

    Wird der JWP trotz Bedenken zu dessen Nachhaltigkeit gebaut, kommt auf Bahnhöfe von und nach Wilhelmshaven eine Pufferfunktion zu. Eine Ausbauoption ist somit planerisch offen zu halten.

     

    zu 02

    Zur Thematik „Flügelzüge" wird nachfolgende Formulierung vorgeschlagen:
    Zur Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs als tragender Säule der regionalen Wirtschaft Frieslands ist der Einsatz von Flügelzügen unabdingbar. Die schienenmäßige Erschließung/Wiedererschließung der Küstenorte ist in die Planungsüberlegungen mit einzubeziehen.


    Begründung:

    Der Zwang zum Umsteigen ist für potenzielle Nutzer des SNPV ein Grund, doch das eigene Auto zu nutzen. Die Dringlichkeit der Forderung sollte in der Formulierung zum Ausdruck kommen.

    Ein "bedarfsgerechter" Ausbau des SNPV ist unzureichend.

    Der Bedarf errechnet sich aus der Nutzung in der zeitlich vorhergehenden Periode. Ist hier das Angebot unzureichend, wie in der Vergangenheit der Fall, findet eine unerwünschte Verlagerung statt, die den errechneten Bedarf mindert.

    Vorschlag:

    den Begriff "bedarfsgerecht" durch "zukunfts-/angebotsorientiert auszubauen" ersetzen.

    Ergänzung:

    Direkte Schienenverbindungen für den Güterverkehr zwischen den Häfen der deutschen Küste sind zu fördern

    Zur Rentabilisierung der Schienenwege sind alle Verbindungen güter- und personenverkehrsfähig auszubauen.

    Durch Investition in entsprechendes Zugmaschinen- und Wagenmaterial kann einer durch unterschiedliche Geschwindigkeiten bedingte geringere Auslastung der Schienenwege vorgebeugt werden.

     

    zu 05

    Weitere Haltepunkte sind zu aktivieren und neue Haltepunkte bedarfsgerecht einzurichten.

    Begründung:

    Durch Erweiterungen der Bauflächen und durch Konzentration der Siedlungsflächen entlang der Transporttrassen entstand und entsteht ein erhöhter Bedarf an Haltepunkten z.T. mit Abstell-/Ausweichgleisen für den Güterverkehr.

    Neues Zugmaterial mit guten Beschleunigungswerten ermöglicht häufigere Haltevorgänge bei nur geringen negativen Auswirkungen auf Fahrzeit und Fahrkomfort.

     

     

    Für Gewerbegebiete und Betriebe ab einem bestimmten Transportaufkommen ist ein Zwangsanschluss an das Schienennetz zu fordern

    Anregung:

     

     

    Es sollte überlegt werden, ob durch eine vorverlegte Gepäckabfertigung für den Inselverkehr der Inseltouristen vom Koffertragen entlastet werden kann.

    Zu 01

    Dem Hinweis wird Rechnung getragen und die aktuellen Entwicklungen an den beiden Bahnhöfen berücksichtigt. Die Formulierung wird wie folgt geändert:

    ... langfristig zu sichern und zukunftsorientiert auszubauen...

     

     

     

     

    zu 02

    die Anregung wird wie nachstehend aufgegriffen:

    Zur Weiterentwicklung des regionalen Verkehrangebotes durch eine umsteigefreie Verbindung ist der Einsatz von Flügelzügen unabdingbar.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Der Begriff zukunfts- und angebotsorientiert wird eingefügt.

     

     

    Der von Schienenstrecken richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bedarfsplänen in der jeweils gültigen Fassung sowie den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Aus Sicht des Landkreises Friesland und der gesamten Region ist hier insbesondere die Ertüchtigung der Kbs 392 2Osnabrück- Oldenburg- Wilhelmshaven" zu fordern. Hierzu wurden Formulierungen in Kap. 3.6.2 getroffen. Weitergehende Festsetzungen sollten der Fortschreibung des RROP und den jeweiligen, derzeit noch nicht einzuschätzenden Ausbaustufen des JadeWeserPort vorbehalten bleiben.

     

    Die derzeitigen Aussagen zur möglichen Wiedereröffnung ehemaliger Haltepunkte im Landkreis Friesland lassen ermöglichen keine Reaktivierung der Bahnhöfe u.a. in Ostiem. Aus Sicht des Landkreises Friesland und insbesondere der Gemeinde Schortens sollte die Diskussion dennoch weitergeführt werden, sofern sich die Rahmenbedingungen z.B. durch Siedlungsentwicklung ändern und neue Fahrgastpotenziale eröffnet werden könnten. Vor diesem Hintergrund wird folgenden Formulierung in das RROP aufgenommen:

     

    Im aktiven Dialog mit LNVG sollte auch weiterhin geprüft werden, ob sich nicht u.a. auf Grund von Siedlungsentwicklungen Veränderungen ergeben, die positive Rahmenbedingungen ergeben für die Wiederaufnahme der Haltepunkte darstellen

     

    Ein Zwangsanschluss der Gewerbebetriebe an das Schienennetz kann nicht gefordert werden. Die untere Landesplanungsbehörde stimmt jedoch der Bedeutung eines Gleisanschlusses bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu und verweist auf die Ausführungen in Kap. 3.1 04 05 sowie in der Begründung unter D 3.6.2 03.

    Die dargelegte Anregung ist nicht durch den Regelungskatalog der Raumordnung zu erfassen. Der federführende Hafenzweckverband Harlesiel setzt sich bereits seit längerem für die Neubeordnung und damit Verbesserung der Abwicklung des Tourismusverkehrs ein. In diesem Zusammenhang sind die dargestellten Anmerkungen zu diskutieren.

    33 zu 3.6.3

    Insgesamt ist zu begrüßen, dass im Raum Friesland, außer bei Fernstraßen, Umfang, Qualität und Ausbauzustand der klassifizierten Straßen als ausreichend angesehen wird.

    Es sollte hervorgehoben werden, dass bei der Fertigstellung der geplanten Ortsumgehungen der Innerortsbereich so weit zurückzubauen ist, dass er für einen "Schleichverkehr" abschreckend wirkt. Nur so kann aus den betroffenen Orten wieder ein Lebensraum werden, der Charakter und Geschichte des Ortes widerspiegelt und ihn so zum touristischen Sammelpunkt werden lässt. Die Bevölkerung wird entlastet und die innerörtliche Kaufkraft gestärkt.

    Fußgängerzonen und geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind auszubauen.

    Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

     

     

    Bezüglich des Ausbaus der Ortsdurchfahrten werden in der Begründung bereits Aussagen getroffen. Dies ist allerdings nur für Straßen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung möglich. Die Beordnung von Gemeindestraßen etc. fällt nicht unter die Steuerungskompetenz der Raumordnung. Die Anregung wird folglich teilweise aufgegriffen und in Kap. 1.6 03 zum Thema Einzelhandel folgender Absatz angefügt:

     

    Die Ortskerne sind in ihrer Funktion als aktiver Lebensraum, als Versorgungs- und Einkaufsbereich mit seinen historischen Merkmalen zu erhalten und vor nachhaltigen Überformungen zu bewahren. Die Verkehrsströme sind dabei so zulenken, dass sie möglichst minimiert werden.

    34 zu 3.6.4
    Bei der Lenkung der Verkehrsströme ist der Methode Rail to Sea und umgekehrt eindeutig der Vorrang vor Road to Sea einzuräumen. Hierzu genügt, wie vorher gesagt, eine bedarfsorientierte Schienenentwicklung nicht, da das Straßentransportwesen einen aggressiven Konkurrenzkampf liefern wird.

    Häfen sind als Konzentrationspunkte des Güterverkehrs besonders für die schienenseitige Erschließung geeignet. Zeit ist im Güterverkehr der wichtigste Faktor. Die Zukunft der Schiene darf also nicht in Bremen enden.

    Sportboote stelle einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt des Wattenmeeres dar. Die Nutzung von Motorbooten und anderer motorangetriebene Sport/Freizeitgeräte im Wattenmeer ist zu unterbinden.

    Für die insgesamt zurückgehende Küstenfischerei wird auf absehbare Zeit kein zusätzlicher in einem RROP festzuschreibender Liegeplatz- oder Umschlagkapazitätsbedarf gesehen.

    Hinsichtlich des Weitertransports von Massen - und Schüttgütern aber auch von Containern sollte ein Kanalbau durch Butjadingen nicht ganz zu den Akten gelegt werden. Eine Planung ist jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit JWP, dessen mangelnde Nachhaltigkeit kritisiert wird, zu sehen. Durch den Zeitgewinn, der aus dem fehlenden Zwang zum erneuten Umladen auf kanalgeeignete Binnenschiffe resultiert, wird die Binnenschifffahrt zwischen den Häfen zeitlich konkurrenzfähig zu Schiene und Straße. Dies kann zu einer Entlastung dieser beiden Verkehrswege führen.

    Bzgl. einer Schienenanbindung für den Tourismus vgl. Punkt 32 der Stellungnahme. Weitergehende Darstellungen in aus Sicht der Regionalplanung nicht möglich.

     

    Im Landkreis Friesland besteht derzeit keine Wasserstraße, die geeignet ist Güterverkehre aufzunehmen. Der Ems-Jade-Kanal ist nur für die Sportbootschifffahrt ausgelegt. Ausbaubestrebungen bestehen derzeit nicht.

     

     

     

    Die Zulässigkeit von Wassersport im Wattenmeer wird durch das Nationalparkgesetz geregelt. Darüber hinaus endet der Planungsraum Landkreis Friesland an der MTHW-Linie , so dass für das Wattenmeer keine Aussagen getroffen werden können. Aus Sicht des Landkreises ist es aber dennoch sinnvoll auf eine verträgliche Ausgestaltung der Erholungsnutzung und dem Schutz von Natur und Landschaft hinzuwirken.

     

    Die Planungen eines Küstenkanals wurden bereits an unterschiedlicher Stelle thematisiert, insbesondere in einem Moderationsverfahren zur Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme der Landkreise Friesland, Wittmund und Wesermarsch sowie mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Wilhelmshaven. Es zeichnen sich jedoch derzeit hinreichenden Bedarfe und Finanzierungschancen ab. Darüber hinaus könnte zwar eine Entlastung der Verkehrsströme erzielt werden, die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt sind dem jedoch gegenüber zu stellen.

    35 zu 3.6.5
    Bei der Erstellung eines Nutzungskonzeptes für eine zivile Nutzung des militärischen Flugplatzes Upjever ist besonderer Wert auf ein Nachtflugverbot zu legen. Straßenseitige Zu- und Abtransporte von Luftfracht haben in den Nachtstunden zu unterbleiben.

    Bei der touristischen Nutzung des Flughafens Upjever besteht die Gefahr einer Konzentration von Passagierabfertigung und Flugzeugwartung bei den hier vorhandenen Kapazitäten. Dieses gefährdet Arbeitsplätze bei den Flugplätzen mit Insel-Zubringerfunktionen. Möglicherweise sind diese Flugplätze auch in ihrem Bestand gefährdet. Es wird zusätzlicher Pendlerverkehr generiert bzw. durch Rationalisierungskapazitäten Arbeitslosigkeit geschaffen.

    Die Entwicklungen am Standort des Militärflughafens Upjever erfordern eine Überarbeitung der Zielformulierungen:

     

    Neufassung Kap. 3.11.2

    Die Schließung des Jagdbombergeschwaders 38 am Standort des Militärflughafen Upjever Ende 2005 wird sich nachhaltig auf die Region auswirken. Trotz dieser signifikanten Reduzierung der Truppenteile wird sich die Region auch weiterhin für den grundsätzlichen Erhalt des Standortes mit militärischen Funktionen einsetzen. Die frei werdenden Flächen- und baulichen Kapazitäten sollen darüber hinaus auf ihre (dauerhafte) verträgliche Eignung für den zivilen Flugverkehr überprüft werden. Weitere Aussagen zu zukünftigen Entwicklungen am

    36 zu 3.6.6

    Ergänzungen:

    • In Wohngebieten ist durch flächige Verkehrsberuhigung ein Mischverkehr auf der Straße zu ermöglichen .
    • Begründung: Richtiges Verkehrsverhalten resultiert aus dem Kennen der Verhaltensmuster der Mitverkehrsteilnehmer. Dies bedingt eine gegenseitige Gewöhnung. Diese kann vorwiegend in Bereich mit geringen Geschwindigkeiten erworben werden. Der zeitliche Mehraufwand für Autofahrer ist objektiv vernachlässigbar. Für alle Verkehrsteilnehmer bedeutet es einen Zwang zu Rücksichtnahme und verkehrsgerechtem Verhalten.
    • Die touristischen Fahrradrouten dürfen nicht am Ortsrand enden. Sichere Radverkehrsanlagen müssen den Touristen bis ins Zentrum leiten.
      Begründung. Der Übergang am Ortsrand von der komfortablen Route auf einen unbequemen, oft holprigen und keinesfalls sicheren bürgersteigbegleitenden Radweg schreckt ab und lädt nicht zum Wiederkommen ein. Einen neuen Kunden zu gewinnen ist jedoch wesentlich kostenintensiver als einen Kunden zu erhalten.
    • Für den innerörtlichen Fahrradverkehr sind sichere Radverkehrsanlagen zu den Einkaufsstätten einzurichten und in ausreichendem Maße sichere und ggfls. wettergeschützte Abstell-anlagen vorzusehen.

       

       

       

       

       

    • Die Verknüpfung von Fahrrad und SNPV/ÖPNV sind ebenso wie die Mitnahmemöglichkeiten des Fahrrades in diesen Verkehrsmitteln wesentlich für eine Fahrradnutzung im Alltag.
    • Für den Kreisverband Friesland des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e. V. und Für die Arbeitsgruppe "ÖPNV und Mobilität" der Lokalen Agenda 21

     

    Die Erläuterungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Es ist jedoch anzumerken, dass keine Aussagen zu Wohnstraßen etc. getroffen. Im RROP ist es nur möglich Ziele für Straßen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung zu formulierenden. Die Beordnung von Gemeindestraßen etc. fällt nicht unter die Steuerungskompetenz der Raumordnung.

     

     

     

     

    Als Radwege von regionaler Bedeutung wurden die als touristische Routen dargestellten Fahrradrouten dargestellt (z.B. Meerweg, Mühlen-Route). Soweit sie durch die Ortschaften führen, wurden sie folglich auch innerorts zeichnerisch dargestellt. Dabei können jedoch keine Aussagen zur qualitativen Beschaffenheit der Radwege getroffen werden. Dabei sind die Zustädnigkeiten des Landkreises jedoch auf die Kreisstraßen beschränkt. Inhaltlich wird der Anregung jedoch zugestimmt und die Bedeutung für die Sicherheit der Radfahrer sowie für Stärkung der Wirtschaftskraft (Einzelhandel, Gastronomie) in attraktiven touristischen Zentren gesehen. Die Errichtung von Abstellanlagen für Fahrräder, die Errichtung von Radwegen an Gemeindestraßen etc. obliegt der gemeindlichen Planung und bietet keine Handlungsspielraum für die Regionalplanung. Bei der Errichtung von Nebenanlagen an Radwegen wird der Landkreis jedoch beratend beteiligt. Grundsätzlich gehören

    Rastanlagen aber nicht zur eigentlichen Baumaßnahme von Radwegen.

    Die Beschilderung des Radwegenetzes ist nahezu flächendecken in Kooperation mit dem Landkreis Wittmund erfolgt. Die Hinweisschilder leiten auch direkt in die Touristischen Zentren.

     

    Im SPNV bietet die NordWestBahn die Mitnahme von Fahrrädern an. Im ÖPNV bietet der Hucke-Bike-Bus die Möglichkeit zur Mitnahme von Rädern im Touristischen Verkehr. Grundsätzlich ist die Mitnahme auch im normalen Linienverkehr möglich, sofern die Platzkapazitäten reichen. Es wird zugestimmt dass hier in einigen Fällen Engpässe entstehen. Die Nachfrage ist aber zu diffus, um ein gesichertes Angebot bereitstellen zu können.

    37 Es fehlen innovative, zukunftsfähige Ansätze. Am einem Beispiel des Kapitels Abfall [3.10.01] soll dieses deutlich werden.

     

    zu C 04 erfolgt überhaupt keine Aussage.

    Dabei bietet sich gerade hier an, neben dem Straßennetz die Anbindung an die Schiene vorzusehen:

    „Der Bau einer Schienenverbindung von der Bahnstrecke Sande - Esens zwischen Vereinigung/Middelswarfen und der Deponie Wiefels ist zu verwirklichen."

     

    Begründung:

    Die zu überbrückende Wiesenlandschaft für diese neue Trasse beträgt ca. 500 Meter. Sie wird hier möglicherweise durch eine private Zufahrt (Scheperhausener Weg) unterbrochen. Somit stehen hier keine ernstlichen Hinderungsgründe entgegen. Der Schienentransport z.B. des Delmenhorster Mülls würde damit öffentliche Straßen entlasten.

    Dieses Ziel sollte der Zweckverband umsetzen, um hier nicht auf die Bundesbahn warten zu müssen.

     

     

     

    Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die grundsätzliche Idee zur Verwirklichung einer Schienenverbindung von der Bahnstrecke Sande - Esens an die Deponie Wiefels ist dem Zweckverband bekannt und wird dort diskutiert. Derzeit liegen jedoch keine konkreten Realisierungsabsichten vor. Um Eingang in das RROP zu finden muss ein gewisser Konkretisierungsgrad der Planung erreicht sein. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Diskussion auf raumordnerischer Ebene der Fortschreibung des RROP vorzubehalten. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Landkreis Friesland mit seiner GIS-gestützten Erstellung des RROP eine regelmäßige Aktualisierung des RROP gewährleisten kann.

    38 zu C 06 erfolgt für die Region überhaupt keine Aussage.

    Auch hier böte sich eine spezifische Konkretisierung an:

    „In den friesländischen Häfen Dangast, Hooksiel, Horumersiel, Varel und Wangerooge ist auch für die private Schifffahrt Entsorgungsanlagen gemäß Marpol-Abkommen einzurichten

    Die Errichtung von ordnungsgemäßen Entsorgungsanlagen ist bereits bauordnungsrechtlich und fachrechtlich angemessen geregelt. Weitere gehende Aussagen sind aus Sicht der Raumordnung nicht zu steuern.
    39 zu 3.2

    01

    Der besondere Stellenwert der bäuerlich strukturierten Landwirtschaft, die umweltgerecht produziert und artgerechte Nutztierhaltung betreibt (C 01) findet sich im RROP nicht wieder. Stattdessen wird dort „entwicklungsfähigen Agrarbetrieben" der Boden bereitet: eine Verkehrung der Ziele.

    Da bleibt quasi als Alibi im 'Grundsatz' nur noch ein wenig „ländliche Siedlungsstruktur.., kultur- sowie landschaftsprägende Bauten" zu erhalten.

     

    02

    Fehlende Kongruenz der Thematik (??). Warum / Wofür sind die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Funktionen in Vorsorgegebieten ausgerechnet für „außerlandwirtschaftliche, raumbeanspruchende Planungen" zu fördern und zukunftsfähig zu sichern? Entweder landwirtschaftliche Vorsorgegebiet und wenig Nicht-Landwirtschaft - oder das Vorsorgegebiet ist aufzugeben.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    03

    Die multifunktionale Aufgabe - und mit dem aufgeführten Aufgabenbereich eigentlich ein sehr anspruchsvoll und gesellschaftlich, biologisch existentiell - der landwirtschaftlichen Betriebe in den dafür ausgewiesenen Vorsorgegebieten - laut Karte ca. 80 % des Kreisgebietes - wird gerade einmal lapidar als 'Grundsatz' aufgeführt. „Diese Gebiete sind ist zu erhalten und... zu sichern": Wie, wenn sich dabei die ertragsreichen landwirtschaftlichen Vorsorgefläche damit in weiten Teilen deckt.

     

     

    Zuordnungsfehler in D 04: kann eine Zielnummerierung ohne eine Entsprechung des LROP eingeführt werden? Das bringt die Systematik vollends durcheinander, da auch schon die Nummierung seitens des RROP oft die Systematik verlässt.

     

    Es werden in den Zielen nur Allgemeinplätze zu „ Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte", „Entwicklungsmöglichkeiten von in Haupt- und Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieben", „agrarstrukturelle Neuordnungsmaßnahmen", „Flurneuordnung", „Dorfsanierung" und „Fischerei" ausgebreitet.

    Als Spezifikum für den Landkreis Friesland wird lediglich auf die Milchviehhaltung hingewiesen.

     

    Die Anmerkung kann nur bedingt geteilt werden. Die Landwirtschaft besitzt im Landkreis Friesland einen hohen Stellenwert und übernimmt vielfältige Funktionen. Die zukunftsfähige Weiterentwicklung der hiesigen Landwirtschaftlichen Betriebe ist dabei möglich und notwendig. Die im Landkreis Friesland vorherrschenden Betriebsstrukturen müssen nach wie vor der bäuerlich strukturierten Landwirtschaft zugeordnet werden. Der Anteil der gewerblichen Landwirtschaft ist noch als gering zu bezeichnen. Auf mögliche Nutzungskonkurrenzen zwischen gewerblicher Tierhaltung und anderen Nutzungen (Erholung, Landschaftsbild) wir unter D 04 – Begründung hingewiesen.

     

    Der Regelungskatalog des RROP gemäß VerfV-RROP in der derzeit gültigen Fassung sieht die Festlegung von Vorsorgegebieten für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen der Landwirtschaft vor. Das Planzeichen ist in Gebieten anzuwenden, in denen die Landwirtschaft besondere Funktionen ausübt, z.B. für

    • Den Naturhaushalt,
    • die Landschaftspflege ,
    • die Erholung,
    • die Gestaltung und Erhaltung des ländlichen Raumes.

      Ergänzt wurden diese Gebiete um Bereiche in denen besonders geeignete Betriebsstrukturen für die Landwirtschaft vorliegen (z.B. Flurneuordnungsgebiete, Gebiete mit einem hohen Standardbetriebseinkommen).

      Dies entspricht in vielen Fällen auch der tatsächlichen Nutzung. So stellt die „Gründlandbewirtschaftung mit Schwarz-bunten Kühen" das typische Bild der hiesigen Erholungslandschaft dar. Darüber hinaus bietet die Urlaubsform „Ferien auf dem Bauernhof" einen Baustein des touristischen Angebotes. Im Bereich Naturschutz ist z.B. der Wiesenvogelschutz ist ohne angepasste landwirtschaftliche Nutzung nicht zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist das Vorsorgegebiet in nicht aufzugeben.

       

      Die o.a. besonderen Funktionen der Landwirtschaft zielen nicht zwangsläufig auf eine extensive Nutzung ab. In weiten Teilen ist die intensive landwirtschaftliche Nutzung absolut verträglich z.B. mit der Erholungsnutzung (Radwegenetz durch die landwirtschaftliche geprägten Marschen) oder besonders günstigen Betriebsstrukturen. Die Überlagerung in Bereichen mit der Aufgabe Naturschutz dokumentiert, dass hier entsprechend dem Schutzzweck eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. Dabei sind Instrumente z.B. Des Vertragsnaturschutzes, Kompensationsmaßnahmen zu nutzen, um hier eine räumliche und ggf. zeitliche Entflechtung der Nutzungen zu gewährleisten.

      Es handelt sich hierbei nicht um einen Zuordnungsfehler, sondern eine beabsichtigte Ergänzung der regionalplanerischen Ziele.

      Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Milchviehhaltung weist aus landwirtschaftlicher Sicht den größten Raumbezug auf und wird textlich herausgehoben. Aussagen zu Flurneuordnungsgebieten werden sind nur in der Form zulässig, als das die Regionalplanung auf sinnvolle Bereich hinweist. Die konkrete Ausgestaltung muss dann dem notwendigen Verfahren gemäß vorbehalten bleiben. Die Dorfsanierung und Fischerei werden gleichermaßen über die Fachgesetze umfassend geregelt, so dass hier ein Verweis ausreichend erscheint.

    40 zu 3.3

     

    01 und 08

    Hier fällt besonders auf, dass in das RROP zu den Zielen auch Zahlen gehören sollten: wie groß ist der Waldanteil, wie groß ist die Zielvorgabe für die Walderweiterung (aus der Begründung erfährt man, dass insgesamt 105 ha wenig Wald im Bestand gesichert wird als vorhanden ist!!)?

     

     

    02

    Eine der wenigen überprüfbaren Ziele: 100 Meter Waldrandschutz. Aber auf wessen Kosten, wer kontrolliert: der Forst, die Landwirtschaft, der LK...?

     

     

     

    03

    Es fehlt die Feststellung, das zumindest der Nordbereich ein unterdurchschnittlich bewaldetes Gebiet ist, allerdings auch aus aufführbaren Gründen.

     

    05

    Aufforstung Stadtwald als einziges Aufforstungsgebiet im Landkreis Friesland ist ja angesichts des 'ökologischen Anspruchs' des RROP sehr kläglich.

     

     

     

    06

    keine inhaltliche Entsprechung zwischen LROP und RROP.

     

     

    07

    Hier wäre eine textliche Aufstellung sinnvoll, damit überhaupt Bereiche angesprochen werden. Engagiertes Beispiel für die Rekultivierung von Wald: Parkplatz der Flugzeugwerke Varel?

     

    Dem Einwand wird in teilen Rechnung getragen. So wird die Abb. 18 geändert und der Waldanteil in den einzelnen Gemeinden dargestellt.

    Eine Zielvorgabe für die Vergrößerung des Waldanteils kann nicht dargestellt werden. Hierzu müsste eine Beleuchtung des gesamten Kreisgebietes erfolgen. Hierzu liegen jedoch keine Grundlagendaten vor. Das RROP formuliert im Zusammenhang mit dem Landschaftsrahmenplan aber Bereiche die sich für eine Aufforstung eigenen würden. Weitergehende Aussagen erscheinen aus Sicht der Regionalplanung nicht machbar.

     

    Die forstlichen Belange müssen im Rahmen der städtebaulichen und bauordnungsrechtlichen Beurteilung von baulichen Planungen und Maßnahmen Berücksichtigung finden. Die Zuständigkeiten für die Pflege und Entwicklung des Forstes liegen bei den jeweiligen Forstämtern. Genehmigungsbehörde von baulichen Planungen und Maßnahmen sind je nach Verfahrensart die Gemeinde oder der Landkreis Friesland.

     

    Der Hinweis auf den unterdurchschnittlichen Waldanteil und die Ursachen wird aufgenommen.

     

     

     

    Zur Festlegung weiterer Gebiete zur Vergrößerung des Waldanteils liegen keine Grundlagendaten und gemeindlichen konzeptionellen Rahmendaten vor. Die Stadt Varel und die Gemeinde Zetel mit einer größeren Eignung für die Neuanlage von Waldflächen stellen derzeit den Landschaftsplan bzw. den Flächennutzungsplan auf. Hier können mögliche Aufforstungsgebiete sinnvoll ermittelt und dargestellt werden.

     

    Die fehlende inhaltliche Entsprechung wird nicht gesehen. „Unvermeidbare Eingriffe" sind durch „Ersatzmaßnahmen" auszugleichen, so dass hier der Bezug gegeben ist.

    Die Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft werden zeichnerisch dargestellt. Eine textliche Aufzählung wäre zu umfangreich. Darüber hinaus stellen sind die textlichen und zeichnerischen Ziele der Regionalplanung gleichermaßen zu behandeln. Ein detaillierter Querverweis ist folglich nicht notwendig.

    41 zu 1.2 D 02

    Keine konkrete Handlungsempfehlung zur informellen Zusammenarbeit zwischen den Kommunen

    Die Kooperation zwischen den Kommunen ist themenspezifisch bereits weiter fortgeschritten so dass folgender Hinweis aufgenommen werden sollte:

     

    Die interkommunale Zusammenarbeit ist insbesondere in den Bereichen JadeWeserPort, Tourismus, Verkehr, Wohn- und Gewerbeentwicklung, Siedlungsabfall, Küstenschutz und Einzelhandel zu intensivieren.

    42 zu 1.3 D 02

    Die Zielformulierung im RROP klammert die Planungsvorgabe aus, bei der Entwicklung von Siedlungsstrukturen in den Ordnungsräumen, die Anbindung an den ÖPNV sicher zustellen, sie wird als Zielvorgabe im LROP ausdrücklich erwähnt.

    Die unter C 1.4 01 und 02 genannten Zielformulierungen für den Ordnungsraum werden durch das RROP nicht außer Kraft gesetzt. Die Festlegungen unter D 01 und 02 ergänzen die Landesvorgabe. Darüber hinaus werden in Kap. 3.6.1 und 3.6.2 weitere Aussagen zur ÖPNV und SPNV-Anbindung der Gemeinden Sande und Schortens getroffen. Weitere regionalplanerische Festlegungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig.

    43 zu 1.5 D 03

    Auch hier wird als Ziel im LROP beschrieben, die Ausrichtung von Siedlungsentwicklung vorrangig auf die zentralörtlichen Standorte und dabei - soweit möglich - auf die Einzugsbereiche der Haltepunkte des SPNV auszurichten: im RROP bleibt die Konkretisierung hinter der Zielvorgabe zurück, hier heißt es nur an... Siedlungsachsen auszurichten, damit können auch oder nur Straßen gemeint sein.

     

     

     

     

     

    Hauptkritikpunkt von mir: es gibt teilweise keine klaren Handlungsansätze zur Umsetzung auf der übergeordneten Planungsebene.

    Beispiel Kapitel 1.5 Siedlungsentwicklung, S. 33, vorletztes Kapitel:

    hier geht es um die Ortsentwicklung und die Planung von notwendigen Folgeeinrichtungen. "Zur Umsetzung der hier geschilderten raumordnerischen Bestrebungen wird den Gemeinden vorgeschlagen, qualitative oder quantitave Entwicklungsstandardsund - perspektiven für die einzelnen Ortschaften zu formulieren."
    Kritik: ein strukturelles Raster ausgerichtet an einer aktuellen Datenerfassung (Einwohner, Wohnstandorte, Alter, Nutzung von Einrichtungen....) müsste in einem regelmäßig wiederkehrenden Zeitraum den Gemeinden vorgestellt und als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden, damit auch Abstimmungsprozesse unter den einzelnen Kommunen vorausschauend eingeplant werden können.

     

    Im RROP fehlen auch eigene Handlungsaufträge, z.B. Defizite in der Datenerfassung aufzuzeigen.

    Beispiel: Gibt es Analysen zur Abdeckung des Einrichtungsbedarfs in der Altenpflege oder Kinderbetreuung, gibt es Bedarf an Ausbildungsplätzen, wie können jüngere Einwohner in der Region gehalten werden, wo liegen die Schwachpunkte im LK, woran müsste verstärkt gearbeitet werden?

    Als Negativbeispiel hier wird immer nur die Zunahme des Verkehrs durch die dezentrale Ansiedlung von Wohnquartieren genannt.

     

    Der raumordnerische Abstimmungsprozess darf nicht nur zwischen den großräumigen Einheiten (Strukturkonferenzen Ost-Friesland....) durchgeführt werden, sondern das RROP muss auch dazu beitragen, Instrumente zu schaffen, die Eigendynamik der gesellschaftlich unterschiedlichen Prozesse und Planungsabläufe in den einzelnen Kommunen mehr zu berücksichtigen. Runde Planungstische der Planungsabteilungen mit dem Ziel, kommunale Einrichtungen gemeinsam zu unterhalten, und gemeinsame Planungsziele festzulegen, damit wird auch der RROP authentischer und die Aktualität des RROPs wird gesteigert.

    Das RROP geht eher über die Vorgabe des Landes hinaus und fordert die Sieldungsentwicklung in allen Gemeinden, nicht nur im Ordnungsraum, auf die zentralörtlichen Standorte zu konzentrieren.

    Darüber hinaus werden Siedlungsachsen sicherlich durch Straßen geprägt, die daran vorhandene Bebauung muss aber ein entsprechendes Gewicht und eine angemessene Ausstattung aufweisen. Des Weiteren müssen sie regionalbedeutsame Verbindungen insbesondere von Zentralen Orten darstellen. Die Forderung der Ausrichtung beinhaltet die Konzentration der Siedlungsentwicklung. Vor diesem Hintergrund wird dem Einwand teilweise Rechnung getragen und der Absatz wie folgt erläuternd ergänzt:

     

    ... auszurichten und zu konzentrieren...

     

    Das strukturelle Raster kann in Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Landkreis erstellt werden. Dem Landkreis Friesland liegen zahlreiche Infrastrukturdaten vor. Die Erarbeitung von Grundlagendaten kann jedoch nicht Aufgabe des RROP sein. Es wird aber folgender Zusatz in die Begründung aufgenommen:

    Es wird angeregt in Kooperation zwischen dem Landkreis Friesland und den Gemeinden ein Raumbeobachtungssystem aufzubauen (Siedlungsentwicklung, Bevölkerung, Infrastruktur etc.), um qualitativ und quantitativ angemessene Grundlagen für eine vorausschauende Planung darstellen zu können.

     

     

     

     

     

    Die Erarbeitung von Grundlagendaten kann nicht Aufgabe des RROP sein. Der Landkreis Friesland verfügt aber über umfangreiche raumbezogene Daten, die auch in den unterschiedlichen Fachplanungen angewandt werden (z.B. Jugendhilfe- Schulentwicklungsplanung, Jugendkriminalitätsprojekt, Sportstätten, Altenhilfeplan, Verkehrszählungen, Nahverkehr etc.). Diese werden bedarfsgerecht aktualisiert und gepflegt.

     

     

     

    Das RROP stellt kein Kreisentwicklungsprogrammen sondern einen behördenverbindlichen Rahmenplan dar. Auf Grund seiner rechtlichen Grundlage, den festgelegten Regelungsinhalten sowie eher langen Planungsphasen das RROP nur sehr bedingt geeignet gesellschaftliche Prozess anzustoßen. Die steigende Bedeutung der Regionalentwicklung und informeller Steuerungs- und Beteiligungsprojekte wird auch durch die Regionalplanung gesehen. Dabei sollte aber die problem- und projektorientierte Zielrichtung im Vordergrund stehen, um auch zeitnah handeln zu können. Hier können aktuelle Instrumente der Regionalentwicklung wie runde Tische, Zukunftswerkstätten etc. sinnvoll eingesetzt und öffentlichkeitswirksam eingesetzt werden.